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   BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 51.87   

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BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 51.87 (https://dejure.org/1988,72)
BVerwG, Entscheidung vom 26.07.1988 - 9 C 51.87 (https://dejure.org/1988,72)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juli 1988 - 9 C 51.87 (https://dejure.org/1988,72)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Asylrechtsstreit - Sachverhaltsermittlung - Nachprüfung - Ahmadi - Verfolgungswiederholungsprognose - Pakistanisches Strafgericht - Mangelnde Spruchpraxis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1989, 69
 
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Wird zitiert von ... (124)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 51.87
    Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 1. Juli 1987 (BVerfGE 76, 143) aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG abgeleitete Befugnis, Art und Umfang der Sachverhaltsermittlung in Asylrechtsstreitigkeiten ähnlich wie ein Berufungsgericht von Amts wegen nachzuprüfen, steht dem Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf § 137 Abs. 2 VwGO nicht zu.

    In rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Asylerheblichkeit zutreffend darauf abgehoben, ob der Staat sich bei Maßnahmen, die in die Religionsfreiheit eingreifen, seiner Ordnungsaufgabe gemäß auf die Außensphäre, also den Bereich der Öffentlichkeit, beschränkt und nicht in den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreift (BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478 und 962/86 - BVerfGE 76, 143 - Ahmadiyya II; Senatsurteile vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 und 9 C 104.85 - BVerwGE 74, 31 und 41).

    Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings in seinem Beschluß vom 1. Juli 1987 (BVerfGE 76, 143) und seither wiederholt (vgl. z.B. Beschluß vom 19. Mai 1988 - 2 BvR 1377/87) in gleichgelagerten Fällen die Ermittlungen zu Inhalt und Reichweite der pakistanischen Strafbestimmungen vom 26. April 1984 nach Art und Umfang als unzureichend beanstandet.

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 51.87
    Nach den in der Rechtsprechung des Senats zur Vorverfolgteneigenschaft wegen früherer Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätzen, die dem Berufungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung freilich noch nicht bekannt waren, führt eine Gruppenverfolgung bei allen von ihr Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs an die Prognose künftiger Verfolgungswiederholung, wobei jeder von der Regelvermutung erfaßte Gruppenangehörige ohne Rücksicht darauf als vorverfolgt anzusehen ist, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen in seiner Person verwirklicht hatten (Senatsurteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - InfAuslR 1988, 194 = Dok. Ber. A 1988, 165, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Der vom Berufungsgericht aus diesem Beweisergebnis in rechtlicher Hinsicht gezogene Schluß, daß eine Schutzverweigerung des pakistanischen Staates gegen Übergriffe der orthodoxen Moslems in überschaubarer Zukunft ausgeschlossen ist und die Ahmadis damit vor religiöser Verfolgung durch Dritte sicher sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann einem Asylbewerber, der bereits einmal politische Verfolgung erlitten hat, die Rückkehr in den Heimatstaat nur zugemutet werden, wenn er dort vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist; deshalb muß er schon dann als Asylberechtigter anerkannt werden, wenn an seiner künftigen Sicherheit vor Verfolgung ernsthafte Zweifel bestehen (stand. Rspr., vgl. zuletzt Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - a.a.O.).

  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 51.87
    Da die Revision keine Aufklärungsrüge erhoben hat und auch die Verletzung von Beweiswürdigungsregeln weder gerügt noch sonst ersichtlich ist, insbesondere von einer denkgesetzlich unmöglichen Schlußfolgerung (BVerwGE 47, 330 [BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]) nicht die Rede sein kann, ist der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen auf die materiellrechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt.
  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 51.87
    Diese Hinweise entsprechen der auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Pflicht der Tatsachengerichte zu umfassender Sachverhaltsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) im Asylanerkennungsstreit (vgl. BVerwGE 67, 195 [BVerwG 17.05.1983 - 9 C 874/82]).
  • BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84

    Gruppenverfolgung - Nachweiserleichterung für Vorverfolgte - Asylbewerber -

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 51.87
    Da das Berufungsgericht ferner nicht - wozu auch kein Anlaß bestand - in Zweifel gezogen hat, daß die Klägerin ihren Heimatstaat aus Gründen verlassen hat, die von der früheren Verfolgungssituation zumindest mitbeeinflußt waren (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - BVerwGE 71, 175), und das Erfordernis der Gleichartigkeit von früherer und jetzt befürchteter, jeweils religiös motivierter Verfolgung ebenfalls erfüllt ist (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250), muß das Asylbegehren der Klägerin nach dem für Vorverfolgte geltenden Maßstab beurteilt werden.
  • BVerwG, 01.10.1985 - 9 C 20.85

    Asylanspruch bei einer Verfolgungsmaßnahme "im Bereich des Möglichen"

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 51.87
    Wenn aber ungeklärt ist, wie die pakistanische Justiz die neue Strafbestimmung handhaben wird, dann lassen sich diese Zweifel schwerlich als "entfernt liegend" und damit auch bei Vorverfolgten als nicht relevant vernachlässigen (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 20.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylvfG Nr. 37).
  • BVerwG, 27.04.1982 - 9 C 308.81

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter - Voraussetzungen eines

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 51.87
    Da das Berufungsgericht ferner nicht - wozu auch kein Anlaß bestand - in Zweifel gezogen hat, daß die Klägerin ihren Heimatstaat aus Gründen verlassen hat, die von der früheren Verfolgungssituation zumindest mitbeeinflußt waren (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - BVerwGE 71, 175), und das Erfordernis der Gleichartigkeit von früherer und jetzt befürchteter, jeweils religiös motivierter Verfolgung ebenfalls erfüllt ist (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250), muß das Asylbegehren der Klägerin nach dem für Vorverfolgte geltenden Maßstab beurteilt werden.
  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 51.87
    In rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Asylerheblichkeit zutreffend darauf abgehoben, ob der Staat sich bei Maßnahmen, die in die Religionsfreiheit eingreifen, seiner Ordnungsaufgabe gemäß auf die Außensphäre, also den Bereich der Öffentlichkeit, beschränkt und nicht in den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreift (BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478 und 962/86 - BVerfGE 76, 143 - Ahmadiyya II; Senatsurteile vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 und 9 C 104.85 - BVerwGE 74, 31 und 41).
  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85

    Asylrecht - Berufliche Benachteiligung - Progrom - Religiöse Minderheit

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 51.87
    In rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Asylerheblichkeit zutreffend darauf abgehoben, ob der Staat sich bei Maßnahmen, die in die Religionsfreiheit eingreifen, seiner Ordnungsaufgabe gemäß auf die Außensphäre, also den Bereich der Öffentlichkeit, beschränkt und nicht in den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreift (BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478 und 962/86 - BVerfGE 76, 143 - Ahmadiyya II; Senatsurteile vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 und 9 C 104.85 - BVerwGE 74, 31 und 41).
  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85

    Asylrecht - PLO - Quasi-Staatlichkeit - Krieg - Bürgerkrieg - Revolution -

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 51.87
    Denn wenn die dazu erforderliche Sachaufklärung durch das Tatsachengericht abgeschlossen ist, ist eine Verfolgungsprognose stets möglich und geboten, mag sie auch ihrem Inhalt nach zu einer nur unsicheren Voraussage führen (Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 42).
  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 237.80

    Asylsuchender - Rückkehr in Heimatstaat - Politische Verfolgung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2020 - 19 A 1420/19
    BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 2018, a. a. O., Rn. 4, und vom 28. Juni 1990 - 9 B 15.90 -, NVwZ-RR 1990, 652, juris, Rn. 5; Urteile vom 19. Juli 2012, a. a. O., Rn. 16, und vom 26. Juli 1988 - 9 C 51.87 -, NVwZ 1989, 69, juris, Rn. 12 ff.
  • BVerwG, 27.06.1989 - 9 C 49.88

    Anforderungen an eine Prognoseentscheidung bezüglich der Gefahr politischer

    Zu den Anforderungen an die Prognose betreffend die Gefahr einer politischen Verfolgung - hier in bezug auf Ahmadis in Pakistan (im Anschluß an die Senatsurteile vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27 und vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 90).

    Nach den in der Rechtsprechung des Senats zur Vorverfolgteneigenschaft wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten (religiösen) Gruppe entwickelten Grundsätzen führt eine Gruppenverfolgung in Form eines Pogroms oder pogromähnlicher Ausschreitungen grundsätzlich bei allen von ihr betroffenen Gruppenangehörigen, die sich im Zeitpunkt einer solchen Verfolgung im Verfolgungsgebiet aufgehalten haben und die wegen der bei pogromartigen Ausschreitungen bestehenden Verfolgungsdichte einer aktuellen eigenen Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt waren, zur Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs, und zwar unabhängig davon, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen in seiner Person konkret verwirklicht hatten (vgl. hierzu Senatsurteile vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87] , vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 90 und vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9.C 33.87 - DokBer A 1989, 126 ).

    Dies ist der Fall, wenn die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung keinerlei Verknüpfung mehr zu einer möglicherweise früher erlittenen aufweist, oder wenn die frühere Verfolgung - auch etwa wegen eines langen Zeitablaufs - ohne Einfluß auf den späteren Entschluß zum Verlassen des Heimatstaates gewesen ist (vgl. Senatsurteile vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - BVerwGE 71, 175 und vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - a.a.O.).

    Der vom Berufungsgericht aus diesem Beweisergebnis in rechtlicher Hinsicht gezogene Schluß, daß eine Schutzverweigerung des pakistanischen Staates gegen Übergriffe der orthodoxen Moslems in überschaubarer Zukunft ausgeschlossen ist und die Ahmadis damit vor religiöser Verfolgung durch Dritte sicher sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - a.a.O. und vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - a.a.O.).

    Ob die Feststellung des Berufungsgerichts, die im April 1984 eingefügten Bestimmungen der Nrn. 298 b und c PPC ließen die gemeinschaftsinterne, nicht nach außen dringende Glaubensausübung unberührt und seien deshalb asylrechtlich irrelevant, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluß vom 1. Juli 1987 (BVerfGE 76, 143) revisionsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - und vom 15. August 1988 - BVerwG 9 C 3.88 -), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.

  • BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 91.89

    Sachaufklärungspflicht des Tatsachengerichts - Gefahrenprognose bei

    Im Asylrechtsstreit verpflichten das Gebot der vollständigen und objektiven Sachaufklärung und das damit verbundene Verbot der Auswahl und Selektion von Beweismitteln ein Berufungsgericht in der Regel, zur Feststellung genereller Tatsachen jedenfalls solche von einem der Beteiligten in sein Verfahren eingeführte, bisher nicht beigezogene Erkenntnisquellen zur Kenntnis zu nehmen und in nachprüfbarer Weise in Erwägung zu ziehen, aus denen ein anderes Obergericht eine grundsätzlich andere Gefahrenprognose für eine Gruppenverfolgung in einem ausländischen Staat hergeleitet hat (im Anschluß an die Urteile vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31, vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 90 und vom 21. November 1989 - BVerwG 9 C 53.89 -).

    Dazu gehört nach übereinstimmender Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht, daß - soweit und solange es im Asylrecht keine speziellen gesetzlichen Beweisregeln oder ein besonderes Beweisverfahren gibt - die Tatsachengerichte bei der Feststellung vor allem von Wortlaut, Inhalt und praktischer Handhabung ausländischer Strafvorschriften sowie bei der Feststellung sonstiger genereller Tatsachen besondere Aufklärungspflichten haben, durch die sie gehalten sind, alle möglichen und verfügbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen, um zu einer verläßlichen Beurteilung der Frage einer möglichen Gruppenverfolgung zu kommen (vgl. BVerfGE 76, 143; Urteile vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 90 und vom 23. Juni 1989 - BVerwG 9 C 51.88 -).

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